01.07.2021 · Fachbeitrag · Schadenersatz III
Keine übermäßigen Kosten durch eine Begutachtung
| Vom Einholen eines Sachverständigengutachtens zur Schadenshöhe wird vor allem regelmäßig nach § 287 Abs. 1 S. 2 ZPO abzusehen sein, wenn die Kosten der Begutachtung den Betrag deutlich übersteigen, der nach einer richterlichen Schätzung absehbar an Unsicherheit verbleibt. Eine rein richterliche Schätzung verbietet sich nur dort, wo es keine konkreten Anhaltspunkte gibt, auf die eine Schätzung gestützt werden kann. |
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