· Fachbeitrag · Schadenersatz
Nicht jedes Schadensgutachten muss der Schädiger zahlen
| Hat der Sachversicherer zur Prüfung seiner Regulierungspflicht (Schadensermittlung) ein Sachverständigengutachten eingeholt, kann er die hierfür angefallenen Kosten nicht aus übergegangenem Recht seines Versicherungsnehmers nach § 86 Abs. 1 VVG vom Schädiger ersetzt verlangen. |
Die Kosten für ein Sachverständigengutachten gehören grundsätzlich zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gemäß § 249 Abs. 1, 2 S. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist. Dem Geschädigten sind sie deshalb zu erstatten. Diese Voraussetzungen sieht der BGH (18.10.18, III ZR 236/17, Abruf-Nr. 205386) aber nicht als gegeben an, wenn der hinter dem Geschädigten stehende Versicherer seine eigene Einstandspflicht begutachten lässt.
PRAXISTIPP | Gleichwohl wird in der Praxis immer wieder versucht, auch die Kosten solcher Gutachten zu liquidieren. Dem können Sie nun als Vertreter des Schädigers mit dem BGH entgegentreten. |