· Fachbeitrag · Schadenersatz
Verrechnung von Ersatzansprüchen
| Die Abrechnung von Schadensfällen ist oft von mehreren handelnden Personen geprägt, die eine schnelle Zahlung ihrer Forderung bei hohem Kostendruck anstreben. Neben dem eigentlich Geschädigten gehören Reparaturunternehmen, Sachverständige und auch Rechtsdienstleister hierzu. Häufig finden daher auch Abtretungen und unmittelbare Abrechnungen der Versicherungsgesellschaft des Schädigers mit den genannten Akteuren statt. Das LG Saarbrücken hat sich nun mit der Frage auseinandergesetzt, wie zu verfahren ist, wenn es dabei zu Überzahlungen kommt. |
Sachverhalt
Die Klägerin macht restliche Schadenersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend, für den die beklagte Haftpflichtversicherung unstreitig einstandspflichtig ist. Nach dem Unfall beauftragte die Klägerin ein Sachverständigengutachten, das einen Totalschaden an ihrem Pkw feststellte und den Wiederbeschaffungswert auf 2.200 EUR und den Restwert auf 180 EUR bezifferte. Eine Überprüfung des Gutachtens durch einen von der Beklagten beauftragten Sachverständigen ergab unter Berücksichtigung diverser Vorschäden einen Wiederbeschaffungswert von 500 EUR und einen Restwert von 60 EUR. Daraufhin korrigierte der von der Klägerin beauftragte Sachverständige den Wiederbeschaffungswert auf 1.000 EUR mit dem Hinweis, die Vorschäden seien wegen der Verschmutzung des Fahrzeugs und einsetzender Dämmerung nicht erkennbar gewesen. Angaben zu Vorschäden habe die Klägerin nicht gemacht. Auf dieser Grundlage beziffert die Klägerin ihren Schaden auf 1.363,84 EUR (820 EUR Wiederbeschaffungsaufwand + 518,84 EUR Sachverständigenkosten + 25 EUR Auslagenpauschale). Unter Anrechnung des von der Beklagten unmittelbar an den Sachverständigen gezahlten Betrags von 518,84 EUR macht sie nun den Restbetrag von 845 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten geltend.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hält das Gutachten für unbrauchbar und dessen Kosten für nicht ersatzfähig. Unter Bezifferung des Wiederbeschaffungsaufwands auf 440 EUR sei die Klägerin unter Berücksichtigung der von ihr rechtsgrundlos an den Sachverständigen geleisteten Zahlung überzahlt.
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