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  • 06.01.2021 · Fachbeitrag · Schadenersatz

    Wer Schadenersatz will, muss die Regeln einhalten

    | An dem auch für ein Schadenersatzverlangen nach § 281 Abs. 4 und 5 BGB erforderlichen fruchtlosen Ablauf einer angemessenen Frist zur Leistung fehlt es, wenn der Gläubiger während des Laufs der von ihm gesetzten Frist vom Vertrag zurücktritt und so zeigt, dass er an seiner Leistungsaufforderung nicht mehr festhält und zur eigenen Mitwirkung nicht mehr bereit ist. |