· Fachbeitrag · Schadenersatzrecht
Abrechnung bei Eigenreparatur
von VRiOLG Frank Michael Goebel, Koblenz
| Wird eine Person geschädigt, die den Schaden selbst beseitigen kann, stellt sich die Frage, wie sich der Umfang des Schadenersatzes bemisst. Ist der Geschädigte so zu stellen, wie jeder beliebige Dritte oder kann er nur seine Eigenaufwendungen ersetzt verlangen? Für die Beratung des Geschädigten zeigt eine Entscheidung des OLG Düsseldorf das Spannungsfeld, in dem sich die Schadensabwicklung befindet. Im Zweifel kann es der richtige Rat sein, die Schadensbeseitigung einem Dritten zu überlassen, um weitergehende Vermögenseinbußen zu vermeiden. |
Sachverhalt
Die Klägerin macht gegenüber der Beklagten Ansprüche aus einem Unfall geltend. Für den Unfall, bei dem ein Linienbus der Klägerin erheblich beschädigt wurde, muss die Beklagte unstreitig allein einstehen. Die Schäden ließ die die Klägerin, die Mitglied der Kfz-Innung und als freie Werkstatt in die Handwerksrolle eingetragen ist, in ihrer hauseigenen Werkstatt reparieren, in der etwa zu 60 Prozent eigene und zu 40 Prozent fremde Fahrzeuge repariert werden.
Die durch ein Sachverständigengutachten mit 46.735,20 EUR bezifferten Reparaturkosten erstattete die Beklagte (neben einer Wertminderung, Sachverständigenkosten, Vorhaltekosten und einer Kostenpauschale von 25,00 EUR) nur in Höhe von 39.724,29 EUR mit der Begründung, dass von den gutachterlich ermittelten Reparaturkosten ein Gewinnanteil von 15 Prozent, mithin 7.010,28 EUR, abzuziehen sei, weil der Bus in der eigenen Werkstatt kostensparend repariert wurde. Die Klägerin begehrt den noch ausstehenden Differenzbetrag. Sie hätte ohne die Eigenreparatur Fremdaufträge annehmen können.
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