· Fachbeitrag · Schadenspauschalen
Pauschaler Schadenersatz darf nicht dem maximalen Schaden entsprechen
| Eine Klausel in einer AGB eines Schwimmbads ist unwirksam, wonach der Kunde für den Verlust des Armbands mit Chip, auf den die Inanspruchnahme von Leistungen gebucht werden kann, jeweils den maximalen Leistungsbetrag als Schaden ersetzen muss. |
Der BGH (18.2.2015, XII ZR 199/13, Abruf-Nr. 175612) weist darauf hin, dass der Klauselverwender die Beweislast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden trägt. Zwar sei § 309 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. a BGB an § 252 S. 2 BGB orientiert und eröffne dem Klauselverwender eine entsprechende Beweiserleichterung dahingehend, dass der Schaden nicht in jedem konkreten Fall erreicht werden muss. Der Verwender muss aber nachweisen, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang entspricht.
MERKE | Die Entscheidung des BGH dürfte auch in anderen Fällen anwendbar sein, in denen ein pauschaler Schadenersatz für den Verlust einer Zugangsberechtigung oder eine Leistungsberechtigungskarte verlangt wird. Gläubiger sollten deshalb zeitnah ihre AGB prüfen und gegebenenfalls anpassen, um nicht gänzlich leer auszugehen. |