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  • 10.05.2013 · Fachbeitrag · Scheckklage

    Auf die richtigen Vermerke achten

    | Art. 40 ScheckG verlangt eine schriftliche Erklärung des bezogenen Kreditinstituts auf dem Scheck, die den Tag der Vorlegung angibt, oder eine datierte Erklärung einer Abrechnungsstelle, dass der Scheck rechtzeitig eingeliefert und nicht bezahlt worden ist. |