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  • · Fachbeitrag · Schenkung


    Rückforderung der Schenkung hat strenge Voraussetzungen


    | Das Widerrufsrecht des Schenkers wegen groben Undanks des Beschenkten knüpft an die Verletzung der Verpflichtung zu einer von Dankbarkeit geprägten Rücksichtnahme auf die Belange des Schenkers an, die dieser vom Beschenkten erwarten darf. Ob der Beschenkte diesen Erwartungen in nicht mehr hinnehmbarer Weise nicht genügt hat, ist mittels Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. |

    Nach diesen Grundshätzen musste der BGH (13.11.12, X ZR 80/11, Abruf-Nr. 130051) entscheiden, ob eine Ehefrau nach der Scheidung das ihr schenkungsweise zugewandte Wohnrecht auf den schenkenden Ehemann rückübertragen muss, weil sie während der Ehe absprachewidrig (weiter) der Prostitution nachgegangen ist und ein eherechtswidriges Verhältnis unterhalten hatte. 
Anhaltspunkte dafür, was der Schenker an Dankbarkeit erwarten kann, könnten neben dem Gegenstand und der Bedeutung der Schenkung für die Vertragsparteien auch die näheren Umstände bieten, die zu der Schenkung geführt und deren Durchführung bestimmt haben. Nachdem der BGH den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt sah, hat er das stattgebende Urteil des OLG aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Sachaufklärung zurückverwiesen. 


    PRAXISHINWEIS | Es obliegt dem rückfordernden Schenker im Einzelnen darzulegen, dass nicht nur eine objektive Verfehlung des Beschenkten wider die Interessen des Schenkers vorliegt, sondern, dass die Verfehlung auch in subjektiver Hinsicht Ausdruck einer Gesinnung des Beschenkten ist, die in erheblichem Maße die Dankbarkeit vermissen lässt, die der Schenker erwarten darf. Hierzu ist umfangreicher Vortrag unerlässlich, der alle Aspekte des Einzelfalls argumentativ erfasst. Nur mit der Wiedergabe rechtlicher Obersätze ist ein Klageerfolg nicht zu erreichen.

    Quelle: Ausgabe 04 / 2013 | Seite 55 | ID 38711130