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  • · Fachbeitrag · Schenkungen

    Rückforderung einer Schenkung

    | Die langjährigen monatlichen Zahlungen der Großmutter der Beklagten auf ein Bonussparkonto stellen keine nach § 534 BGB gegenüber dem Rückforderungsanspruch des Sozialhilfeträgers nach § 528 Abs. 1 S. 1, § 812 BGB i. V. m. § 93 SGB XII privilegierten Schenkungen dar. |

     

    Das hat das OLG Celle (13.2.20, 6 U 76/19, Abruf-Nr. 214678) entschieden. Die Großmutter der Beklagten wurde seit 2015 im Rahmen der vollstationären Pflege versorgt, konnte aber die Kosten nicht durch Rente und Pflegeversicherung decken. Den Fehlbetrag glich der Sozialhilfeträger aus. In den Jahren 2003 bis 2014 hatte die Großmutter jeweils 50 EUR monatlich auf einen Sparvertrag der Beklagten eingezahlt. Die Sozialhilfebehörde fordert die Beiträge für die nach § 529 Abs. 1 BGB maximalen letzten zehn Jahre zurück.

     

    MERKE | Soweit der Schenker nach der Vollziehung der Schenkung außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten und die ihm seinen Verwandten, seinem Ehegatten, seinem Lebenspartner oder seinem früheren Ehegatten oder Lebenspartner gegenüber gesetzlich obliegende Unterhaltspflicht zu erfüllen, kann er nach § 528 BGB von dem Beschenkten die Herausgabe des Geschenks nach §§ 812 ff. BGB fordern.

     
    Quelle: Ausgabe 05 / 2020 | Seite 79 | ID 46491668