· Fachbeitrag · Schwarzarbeit
Risiko bleibt weiter hoch
| Verstößt ein Werkvertrag gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG und ist deshalb nichtig, kann der Besteller, der den Werklohn bereits gezahlt hat, vom Unternehmer diesen nicht unter dem Gesichtspunkt einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückverlangen. |
Insbesondere im Bereich der Bauleistungen wird viel „schwarz“ gearbeitet. Der BGH (11.6.15, VII ZR 216/14, Abruf-Nr. 144691) setzt daher seine Rechtsprechung fort, die den Beteiligten jeden Rechtsschutz versagt, wenn sie sich über eine „schwarz“ erbrachte Werkleistung streiten. Die Beteiligten sind ‒ bei dem Risiko, strafrechtlich verfolgt zu werden ‒ auf sich gestellt. Die Entscheidung des BGH basiert auf § 817 S. 2 BGB: Es kann nichts zurückgefordert werden, wenn der Leistende und der Leistungsempfänger gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen. Ausnahme: Die Leistung bestand darin, eine Verbindlichkeit einzugehen.
MERKE | Der BGH hat insoweit auch dem Werkunternehmer einen Anspruch auf Vergütung und auch auf Wertersatz für die von ihm erbrachte Leistung verweigert (BGH NJW 14, 1805). |