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  • · Nachricht · SGB XII

    Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung

    | Ein Anspruch auf Aufnahme in den Basistarif der privaten Krankenversicherung besteht nicht für Personen, die Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten oder Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind, und die ohne den Bezug von Sozialhilfe der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung im Sinne von § 193 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 VVG i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 13 Buchst. b SGB V unterlägen (BGH 16.7.14, IV ZR 55/14, Abruf-Nr. 142449 ). |

     

    Das gilt auch für Personen, deren Leistungsbezug erstmals ab dem 1.1.09 begonnen hat.

    Quelle: ID 42909728