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  • 02.08.2022 · Fachbeitrag · Sicherheitsleistungen

    BMJ ermächtigt, Einzelheiten zur Sicherheitsleistung zu regeln

    | Das seit Jahren schwierige wirtschaftliche Umfeld – von der Finanzkrise über die COVID-19-Pandemie bis zum (Energie-)Krieg in Europa – macht es erforderlich, im Kontext aller wirtschaftlich bedeutender Geschäfte über Sicherheiten nachzudenken. Dazu treffen §§ 232 ff. BGB materiell-rechtliche Regelungen. Nach § 232 Abs. 1 BGB erster Spiegelstrich kann Sicherheit auch durch Hinterlegen von Geld oder Wertpapieren erfolgen. Welche Wertpapiere geeignet sind, regelt abstrakt-generell § 234 BGB. Das BMJ wird nun durch den zum 1.7.22 in Kraft getretenen § 240a BGB ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrats bedarf, Gattungen von Inhaber- und Orderpapieren nach § 234 Abs. 1, die zur Sicherheitsleistung geeignet sind und die Voraussetzungen, unter denen Hypothekenforderungen, Grundschulden und Rentenschulden zur Sicherheitsleistung geeignet sind, sowie die Voraussetzungen für Anlagen nach §§ 1079, 1288 Abs. 1 und § 2119 BGB festzulegen. Damit kann es die Voraussetzungen des § 234 BGB konkretisieren. |