· Fachbeitrag · Streitgenossen
Im Innenverhältnis kann der Streit weitergehen
| Werden zwei einfache Streitgenossen rechtskräftig zur Zahlung von Schadenersatz als Gesamtschuldner verurteilt, steht ihre Haftung zwar im Verhältnis zum Gläubiger, nicht aber im Verhältnis zwischen den Streitgenossen selbst rechtskräftig fest. |
Damit hat der BGH den Weg für fortgesetzten Streit bereitet (20.11.18, VI ZR 394/17, Abruf-Nr. 206451). Die Entscheidung im Außenverhältnis klärt nach Ansicht des BGH weder rechtskräftig die Haftungsquoten im Innenverhältnis noch die Frage, ob einer der beiden Streitgenossen überhaupt gesamtschuldnerisch haftet. Zwischen Streitgenossen entfaltet ein solches Urteil keine Rechtskraftwirkung (BGH NJW-RR 17, 911).
Wichtig | Wer eine solche Rechtsfolge vermeiden will, muss dem anderen Streitgenossen den Streit verkünden.
MERKE | Ausgangspunkt des Streits ist der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 2 S. 1 BGB. Soweit ein Gesamtschuldner den Gläubiger befriedigt und von den übrigen Schuldnern Ausgleich verlangen kann, geht danach die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Schuldner auf ihn über. |