· Fachbeitrag · Streitwert
Was ist der Fortbestand des Bausparvertrags wert?
| Das Interesse an der Feststellung des Fortbestands des Bausparvertrags ist gemäß §§ 3, 9 ZPO auf den dreieinhalbfachen Jahreszinsertrag des Bausparguthabens zu bestimmen, von dem mit Rücksicht auf die positive Feststellungsklage ein Abzug von 20 Prozent vorzunehmen ist. |
Vor dem Hintergrund der Niedrigzinsphase wird vielfach um die Berechtigung von Kündigungen eines höher verzinsten Bausparvertrags gestritten. Der BGH hat den Bausparkassen unter bestimmten Voraussetzungen das Recht zur Kündigung eingeräumt (BGH FMP 17, 97). Wird der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang tätig, stellt sich die Frage, von welchem Wert auszugehen ist. In der Instanzrechtsprechung wurde diese Frage bisher unterschiedlich beantwortet. Teilweise wurde auf den Nennwert der Bausparsumme abgestellt, teilweise auf das tatsächliche Bausparguthaben, wieder andere sahen den Darlehensanspruch als relevant an und eine letzte Gruppe in verschiedenen Varianten den tatsächlich im Streit befindlichen Zinsanspruch.
Der BGH (21.2.17, XI ZR 88/16, Abruf-Nr. 193321) folgt nun einer zinsorientierten Sicht. Er stellt auf §§ 3, 9 ZPO ab.
PRAXISHINWEIS | Für die Wertfestsetzung gemäß § 3 ZPO ist das objektiv zu ermittelnde wirtschaftliche Interesse des Klägers maßgeblich. Legen Sie dieses Interesse dar. Dann erscheint auch eine abweichende Wertfestsetzung möglich. |