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  • 07.03.2015 · Fachbeitrag · Streitwert

    Wert der Feststellung der vorsätzlich unerlaubten Handlung

    | Der Streitwert eines Leistungsantrags bemisst sich unabhängig von den Vollstreckungsaussichten nach dem Nominalwert der Forderung. Der mit der Leistungsklage kombinierten Feststellungsklage, dass eine Forderung (auch) aus vorsätzlich unerlaubter Handlung stammt, kommt dann kein eigener Wert zu. |