· Fachbeitrag · Thema des Monats
Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr hinaus jetzt problematisch
Eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Schwellengebühr von 1,3 hinaus kann nur gefordert werden, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war, und ist deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 Prozent der gerichtlichen Überprüfung entzogen (BGH 11.7.12, VIII ZR 323/11, Abruf-Nr. 122519). |
Sachverhalt
Das AG hat die Beklagten im schriftlichen Vorverfahren mit Teil-Versäumnisurteil und Endurteil aufgrund einer Kündigung wegen Mietrückständen zur Räumung und Herausgabe der gemieteten Wohnung sowie zur Zahlung von 2.660 EUR nebst Zinsen und vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 808,25 EUR verurteilt. Hinsichtlich weiterer 98,05 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten hat es die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass von den Klägern entgegen VV RVG Nr. 2300 eine Begründung für einen 1,3 überschreitenden Satz der Geschäftsgebühr nicht gegeben worden sei, weshalb die verlangte 1,5-fache Gebühr nicht zugesprochen werden könne.
Die vom AG zugelassene Berufung der Kläger hat keinen Erfolg gehabt. Mit ihrer vom LG zugelassenen Revision verfolgen die Kläger den geltend gemachten Anspruch auf Zahlung weiterer 98,05 EUR vorgerichtlicher Anwaltskosten weiter.
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