· Fachbeitrag · Thema des Monats
SEPA-Einführung: Das müssen Sie zu Überweisung und Lastschrift wissen
von Udo Brückner, Verband der Vereine Creditreform, Neuss
| In FMP 13, 49 , haben wir einleitend über die Anforderungen und Aufgaben im Zusammenhang mit der Schaffung eines einheitlichen Rechtsrahmens für Zahlungen in den SEPA-Ländern berichtet und die verbindliche Einführung der neuen Regeln bis zum 1.2.14 sowie die bis dahin noch zu erledigenden Aufgaben dargestellt. Der folgende Beitrag beschäftigt sich mit der SEPA-Überweisung und der SEPA-Lastschrift. |
1. SEPA-Überweisung
Die SEPA-Überweisung ist als sogenannte EU-Standardüberweisung bereits seit 2003 im grenzüberschreitenden Zahlungsverkehr als kostengünstige Transaktionsform verankert. Mit Umstellung auf SEPA entfällt die Betragsbegrenzung von maximal 50.000 EUR.
Zudem gilt seit dem 1.1.12 die Vorgabe, dass SEPA-Überweisungen am Folgetag auf dem Empfängerkonto gutgeschrieben werden müssen. Dies entlastet die Cash-Planung gegenüber der früheren Frist von 5 Tagen.
PRAXISHINWEIS | SEPA ersetzt nicht die Meldepflichten nach der Außenwirtschaftsverordnung. Sie bleiben unverändert bestehen. |
Bei SEPA-Überweisungen entfällt die Verpflichtung der Empfänger-Bank, einen sogenannten Namen-Nummern-Abgleich vorzunehmen, also zu prüfen, ob die angegebene Kontonummer auch tatsächlich zum angegebenen Empfänger gehört. Artikel 5 Abs. 2 der EU-Verordnung 260/2012 sieht lediglich eine Vollständigkeitsprüfung vor.
PRAXISHINWEIS | Das stellt besondere Anforderungen an die Stammdatenpflege. Sie muss mit besonderer Sorgfalt erfolgen, um den mit der Rückholung von „Irrläufern“ verbundenen Aufwand zu vermeiden. |
2. SEPA-Lastschrift
Nach einer Erhebung der Europäischen Zentralbank wurden in 2011 rd. 8,7 Mrd. Lastschrifttransaktionen durchgeführt. Nahezu jede zweite Zahlung in Deutschland ist demnach eine Lastschrift, weit überwiegend im Einzugsermächtigungsverfahren (sdw.ecb.europa.eu/reports.do?node=1000001967).
Umso einschneidender sind die Folgen der SEPA-Umstellung für deutsche Unternehmen mit einem hohen Lastschriftaufkommen.
3. SEPA-Lastschriftarten
Vor dem Hintergrund eines umfassenderen Verbraucherschutzes wird künftig zwischen Verbrauchern als Zahlungspflichtigen und Unternehmen zu unterscheiden sein.
Bislang sind in Deutschland Regelungen für zwei Lastschrifttypen eingeführt worden:
- CORE-Lastschrift/Basis-Lastschrift (B2C)
- B2B-Lastschrift/Firmenlastschrift
Grundsätzlich sieht das Regelwerk („Rulebook“) des European Payments Council (EPC) mit der sog. COR1-Lastschrift auch ein Pendant zur heutigen Sichtlastschrift vor. Die Voraussetzungen hierfür sollen in Deutschland noch in 2013 geschaffen werden.
Beide SEPA-Lastschriftarten folgen dem gleichen Ablaufschema:
Quelle: ibi Research GmbH
Checkliste / Die wichtigsten gemeinsamen Merkmale der beiden SEPA-Lastschriftverfahren |
|
Die folgende Tabelle listet die Unterschiede der beiden Lastschriftarten auf:
| |
CORE-Lastschrift / Basis-Lastschrift | B2B-Lastschrift/Firmen-Lastschrift |
Keine Einschränkung beim Debitor. | Debitor darf keine Privatperson sein. |
Unterschiedliche Vorlage- und Pre-Notification-Fristen (mindestens) Erstlastschrift: 5 BAT Folgelastschriften: 2 BAT | Gleiche Vorlage- und Pre-Notification-Fristen (mindestens) Erstlastschrift: 1 BAT Folgelastschriften: 1 BAT |
Bank des Debitors kann die Lastschrift auf Vorlage eines gültigen Mandats vor Einlösung prüfen. | Bank des Debitors muss die Lastschrift auf Vorlage eines gültigen Mandats vor Einlösung prüfen. |
Rückgabe durch die Bank des Debitors ist bis 5 BAT nach Kontobuchung möglich. | Rückgabe durch die Bank des Debitors ist bis 2 BAT nach Kontobuchung möglich. |
Rückgabe durch den Debitor ist ohne Angabe von Gründen binnen 8 Wochen nach Einlösung möglich. | Rückgabe durch den Debitor ist nach Einlösung nicht möglich. |
BAT = Bankarbeitstag (TARGET2-Tage)
MERKE | Die SEPA-Basis-Lastschrift wird künftig das heutige Einzugsermächtigungsverfahren ersetzen, die Firmen-Lastschrift das Abbuchungsverfahren. |
Der EPC (European Payment Council) hat im November 2012 die Voraussetzungen für den Einsatz einer Basis-Lastschrift mit verkürzter Vorlagefrist von einem BAT geschaffen (sogenannte „SEPA-CORE1“ oder „SEPA-Eil-Lastschrift“). Voraussetzung ist, dass die Bank des Lastschrifteneinreichers und die Bank des Zahlungspflichtigen eine entsprechende Vereinbarung über die Nutzung der Eil-Lastschrift getroffen haben. Die Deutsche Kreditwirtschaft strebt eine bundesweite Umsetzung bis Herbst 2013 an. Die wesentlichen Modifikationen der SEPA-Lastschriftverfahren gegenüber dem Einzugsermächtigungs- bzw. Abbuchungsverfahren bestehen zum einen in der Dreiecksbeziehung des schriftlichen Mandats und zum anderen in der Pflicht zum Lastschriftavis.
PRAXISHINWEIS | Die Vorlauffristen für die Einreichung der Lastschriftdateien bei der Bank oder Sparkasse haben naturgemäß einen Einfluss auf die Liquiditätssituation und -planung im Unternehmen. In Einzelfällen kann dies zu einer massiven Einengung des Liquiditätsspielraums führen. |
MERKE | SEPA-Lastschriften mit unterschiedlichen Fälligkeiten dürfen nicht in ein und derselben Datei an die Hausbank übergeben werden. Das heißt: Für jede Fälligkeit muss eine separate Auftragsdatei erstellt werden. Bei der Berechnung der Fälligkeit sind landesspezifische oder regionale Feiertage zu berücksichtigen. |
4. Drei Schritte zum SEPA-Lastschriftmandat
Das SEPA-Lastschriftmandat regelt in einer Dreiecksbeziehung zwischen Zahlungsempfänger, Zahlungspflichtigen und Bank des Zahlungspflichtigen die Rechte und Pflichten der jeweiligen Vertragspartei:
- 1.Der Zahlungspflichtige ermächtigt den Zahlungsempfänger, Geldbeträge vom benannten Konto per SEPA-Lastschrift einzuziehen.
- 2.Der Zahlungspflichtige ermächtigt seine Bank, SEPA-Lastschriften vom benannten Zahlungsempfänger gemäß den Mandatsbedingungen einzulösen.
- 3.Bei CORE-Lastschriften: Der Zahlungspflichtige ist berechtigt, die SEPA-Lastschrift ohne Angabe von Gründen binnen acht Wochen nach Einlösung zurückzugeben. Es gelten die mit der Bank vereinbarten AGB.
5. Änderungen des SEPA-Lastschriftmandats
Folgende Änderungen können ohne Hereinnahme eines neuen Mandats vorgenommen werden:
- Änderung der Mandatsreferenz,
- Änderung des Namens und/oder der Rechtsform des Lastschrifteinreichers (z.B. bei Unternehmensfusion) und
- Kontowechsel des Zahlungspflichtigen bei gleichbleibender Zahlstelle.
Das SEPA-Lastschriftmandat beinhaltet grundsätzlich eine Anweisung an die Bank des Zahlungspflichtigen, Lastschriften des Zahlungsempfängers unter dem gültigen SEPA-Mandat einzulösen. Umstritten ist, ob ein neues Mandat erforderlich wird, sobald der Zahlungspflichtige die Bankverbindung wechselt. Aus Sicht des Autors reicht aufgrund der Zahlungsanweisung in diesem Fall eine reine Änderungsmitteilung durch den Zahlungspflichtigen nicht aus, sondern es bedarf eines neuen Mandats. s
Bei CORE-Lastschriften ist wieder die längere Vorlagefrist der Erstlastschrift zu beachten!
Checkliste / Die wichtigsten Merkmale eines SEPA-Mandats |
|
Im Regelfall sind entsprechende Textvorlagen für die Mandatserteilung bei den Hausbanken kostenfrei erhältlich.