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  • · Fachbeitrag · Unterhalt

    Keine Verwendung von Kindesvermögen

    | Eltern handeln regelmäßig widerrechtlich, wenn sie Sparguthaben ihrer minderjährigen Kinder für Unterhaltszwecke verwenden. |

     

    Wird das Guthaben gleichwohl so verwendet, machen sich die Eltern nach § 1644 BGB schadenersatzpflichtig (OLG Frankfurt 28.5.15, 5 UF 53/15, Abruf-Nr. 145648). Sie sind dann verpflichtet, die verwendeten Gelder an die Kinder zurückzuzahlen. Der Gläubiger kann also auf Kindesvermögen bei Verbindlichkeiten der Eltern nicht zugreifen.

     

    MERKE | Nicht jedes Sparbuch, das auf den Namen eines Kindes läuft, ist aber Teil des Kindesvermögens. Entscheidend ist der erkennbare Wille der das Konto Errichtenden. Hierbei ist der Name des als Kontoinhaber benannten Dritten nur ein Indiz für den Parteiwillen. Darüber hinaus ist der Besitz des Sparbuchs wichtig. Denn gemäß § 808 BGB darf der Besitzer des Sparbuchs über das Guthaben verfügen. Behält der Anleger das Sparbuch in seinem Besitz, nachdem er Geld eingezahlt hat, spricht dies dafür, dass er weiter Inhaber der Forderung bleiben möchte (BGH NJW 05, 980).

     
    Quelle: Ausgabe 11 / 2015 | Seite 182 | ID 43644269