· Fachbeitrag · Urkundenprozess
Ansprüche des Vermieters auf Betriebskostennachzahlungen
(BGH 22.10.14, VIII ZR 41/14, Abruf-Nr. 173258) |
Sachverhalt
Die Beklagte ist Mieterin des Klägers in einem Mehrfamilienhaus. Der Mietvertrag gibt die Wohnfläche nicht an, bestimmt aber hinsichtlich der Betriebskosten, dass einzeln genannte Positionen nach dem Anteil der Wohnfläche an der Gesamtwohnfläche aufgeteilt werden, soweit keine verbrauchsabhängige Erfassung erfolgt oder gesetzliche Vorschriften andere Abrechnungsformen vorsehen. Der Kläger verlangt nun im Urkundenprozess unter Vorlage der Mietvertragsurkunde, der quittierten Betriebskostenabrechnung sowie des Anschreibens der Hausverwaltung Zahlung von berechneten Betriebskosten von 1.187,54 EUR nebst Zinsen. Die Beklagte bestreitet die Flächenwerte von 40 qm (Wohnung der Beklagten) zu 240 qm (Gesamtwohnfläche).
Während das AG die Klage im Urkundenprozess als unstatthaft angesehen hat, wurde die Mieterin vom LG antragsgemäß unter dem Vorbehalt ihrer Rechte für das Nachverfahren verurteilt.
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