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  • 05.08.2021 · Fachbeitrag · Verbraucher

    Gewährleistungsrechte beim Verbrauchsgüterkauf

    | Eine „öffentlich zugängliche Versteigerung“ i. S. d. § 474 Abs. 2 S. 2 BGB ist nach der Legaldefinition in § 312g Abs. 2 Nr. 10 BGB gegeben, wenn der Unternehmer Verbrauchern, die persönlich anwesend sind oder denen diese Möglichkeit gewährt wird, Waren oder Dienstleistungen anbietet, und zwar in einem vom Versteigerer durchgeführten, auf konkurrierenden Geboten basierenden transparenten Verfahren, bei dem der den Zuschlag erhaltende Bieter zum Erwerb der Waren oder Dienstleistungen verpflichtet ist. |