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  • 01.07.2021 · Fachbeitrag · Verbraucher

    Im Zweifel handelt die natürliche Person als Verbraucher

    | Schließt eine natürliche Person ein Rechtsgeschäft objektiv zu einem Zweck ab, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann, kommt eine Zurechnung entgegen dem mit dem rechtsgeschäftlichen Handeln objektiv verfolgten privaten Zweck nur in Betracht, wenn die dem Vertragspartner erkennbaren Umstände eindeutig darauf hinweisen, dass die natürliche Person in Verfolgung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. |