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  • · Fachbeitrag · Verbraucherbauvertrag

    Preisänderungen nicht ohne Weiteres möglich

    | Bauherren und -unternehmen fürchten mehr denn je das Risiko erheblicher Steigerungen von Material- und Arbeitskosten. Bauherren suchen regelmäßig die Möglichkeit eines Festpreisangebots. Eine Entscheidung des OLG Zweibrücken zeigt, dass es für den Bauunternehmer kritisch sein kann, sich darauf mit einer Preisanpassungsklausel einzulassen. |

    Sachverhalt

    Die Parteien schlossen am 16.12.20 einen Verbraucherbauvertrag, in dem sich die Beklagte gegenüber den Klägern dazu verpflichtete, zum Pauschalpreis von 301.358 EUR ein Massivhaus zu errichten. Hierzu verwendeten die Parteien ein Vertragsmuster der Beklagten, in dem es unter § 3 Abs. 3 auszugsweise heißt: „Beide Parteien sind ab Vertragsunterzeichnung bis Ablauf eines Jahres an den oben vereinbarten Preis gebunden, vorausgesetzt, die Bauarbeiten werden innerhalb von drei Monaten nach Vertragsabschluss begonnen. Ist dies nicht möglich, gilt der neue Listenpreis. [...]“. Am 24.6.21 teilte die Beklagte den Klägern unter Berufung auf die vorbezeichnete Vertragsklausel eine Preiserhöhung auf 350.315,75 EUR mit. Am 10.9.21 widersprachen die Kläger der Preiserhöhung und forderten die Beklagte auf, binnen zwei Wochen ab Zugang des Schreibens mit den Bauarbeiten zu beginnen. Hierauf teilte die Beklagte den Klägern am 28.9.21 u. a. mit, dass es für sie unzumutbar und existenzgefährdend sei, am vereinbarten Festpreis festzuhalten, woraufhin die Kläger mit Schreiben ihrer jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 29.10.21 erklärten, den Vertrag zu kündigen.

     

    Die Kläger beauftragten dann ein anderes Unternehmen ebenfalls zu einem Festpreis mit der Errichtung eines Massivhauses auf ihrem Baugrundstück. Sie begehren die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für hierdurch entstehende Kostensteigerungen. Das LG hat der Klage stattgegeben. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die Klageabweisung beantragt.