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  • · Fachbeitrag · Verbraucherdarlehen

    Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung

    | Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung setzt auch beim Immobliliar-Verbraucherdarlehensvertrag nicht voraus, die der genauen Berechnung zugrunde zu legenden Größen bereits im Darlehensvertrag präzise zu definieren. Vielmehr genügt es auch diesbezüglich, die wesentlichen Parameter in groben Zügen zu nennen. |

     

    Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung (VFE) ist nach § 502 Abs. 2 Nr. 2 BGB ausgeschlossen, wenn im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

     

    Welche Angaben zur Berechnung erforderlich sind, ist weder gesetzlich noch abschließend in der Rechtsprechung geklärt. Einer Differenzierung zwischen „Zinsbindungsfrist“ und „rechtlich geschützter Zinserwartung“ bedarf es nach Ansicht des OLG Stuttgart (18.5.22, 9 U 237/21, Abruf-Nr. 231317) zu diesem Zeitpunkt jedenfalls noch nicht.

     

    MERKE | Das Kreditinstitut hatte die finanzmathematischen Rahmenbedingungen skizziert, die die VFE beeinflussen und nach Ansicht des OLG sämtliche wesentlichen Parameter dargestellt, die nach allen ernsthaft vertretenen Ansichten gefordert werden. Das sind

    • 1. der geschuldete Kreditbetrag und die Restlaufzeit bis zum Ende der Zinsbindung,
    • 2. die Differenz zwischen Darlehenszinssatz und der erzielten Wiederanlagerendite aus den zurückgeflossenen Darlehensmitteln,
    • 3. die schadensmindernd zu berücksichtigenden ersparten Verwaltungsaufwendungen und die eingesparte Risikomarge sowie
    • 4. die Abzinsung des auf dieser Grundlage ermittelten Schadens.
     
    Quelle: Ausgabe 10 / 2022 | Seite 167 | ID 48552543