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  • 09.08.2016 · Fachbeitrag · Verbraucherdarlehen

    Anspruchsteller muss Verbrauchereigenschaft beweisen

    | Derjenige, der sich auf seine Verbrauchereigenschaft beruft, muss darlegen und beweisen, dass er das Rechtsgeschäft zu einem Zweck abgeschlossen hat, der weder seiner gewerblichen noch seiner selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugeordnet werden kann. |