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  • 09.03.2015 · Fachbeitrag · Verbraucherdarlehensvertrag

    Zinsgutschriften müssen nachvollziehbar sein

    | Bei vorzeitiger Kündigung eines Ratenkredits kann die ihren Anspruch aus § 488 Abs. 1 S. 2 BGB verfolgende Bank die ausreichende Höhe der erteilten Zinsgutschrift (§ 501 BGB) schlüssig dartun, indem sie eine tabellenkalkulatorische Aufstellung vorlegt und erläutert, aus der sich ergibt, dass bei einer hypothetischen Weiterführung des Vertrags mit nun abschnittsbezogener Tilgungsverrechnung die Summe der in den noch offenen Raten enthaltenen (fallenden) Zinsanteile dem gutgeschriebenen Betrag entspricht. |