02.06.2020 · Fachbeitrag · Verbraucherkredit
Effektiver Zinssatz muss fest angegeben werden
| Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.4.08 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14.11.11 geänderten Fassung ist wie folgt auszulegen: Die Vorschrift verwehrt es, dass der effektive Jahreszins in einem Verbraucherkreditvertrag nicht durch einen einheitlichen Satz, sondern durch eine Marge zwischen einem Mindest- und einem Höchstsatz ausgedrückt wird. |
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