· Fachbeitrag · Vergütung
Kein Abtretungsverbot für die Betreuervergütung
| Die Abtretung des Anspruchs auf Betreuervergütung durch einen zum Betreuer bestellten Rechtsanwalt an eine anwaltliche Verrechnungsstelle verstößt nicht gegen ein gesetzliches Verbot, auch wenn sie ohne Zustimmung des Betroffenen erfolgt. |
Das hat der BGH klargestellt (19.6.13, XII ZB 357/11, Abruf-Nr. 132426). Ob eine Norm ein Verbotsgesetz darstellt, ist vielmehr durch Auslegung nach ihrem Sinn und Zweck zu ermitteln. Die Abtretung ist danach nicht nach § 138 BGB nichtig. Es sind aber das allgemeine Persönlichkeitsrecht sowie das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen zu berücksichtigen. Diese machen die Abtretung der Vergütungsforderung aber noch nicht ohne Weiteres sittenwidrig. Neben legitimen Interessen des Betreuers an erleichterter Geltendmachung seines Vergütungsanspruchs ist zu berücksichtigen, dass der Vergütungsanspruch (nur) zum spezifischen Zweck der Geltendmachung gegenüber der Staatskasse (oder dem Betroffenen) abgetreten wird, d.h. einem eingeschränkten Kreis von Personen. In dieser Hinsicht müssen nur die zur Festsetzung nach §§ 1908 i, 1836 Abs. 1 S. 2 BGB, §§ 4 ff. VBVG erforderlichen Grunddaten an die Verrechnungsstelle weitergegeben werden und werden von dieser nur dazu gebraucht, um die Höhe der Vergütung zu berechnen.