· Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Formfrei = gefährlich
| Eine formfreie Gebührenvereinbarung für eine außergerichtliche Beratung liegt nur vor, wenn sich den Abreden der Parteien entnehmen lässt, dass oder in welchem Umfang die vereinbarte Vergütung ausschließlich Leistungen nach § 34 RVG umfasst. |
Es gilt der Grundsatz: Eine Vereinbarung über die Vergütung bedarf der Textform (§ 3a Abs. 1 RVG). Sie muss als Vergütungsvereinbarung oder vergleichbar bezeichnet werden, von anderen Vereinbarungen mit Ausnahme der Auftragserteilung deutlich abgesetzt sein und darf nicht in der Vollmacht enthalten sein. Sie muss darauf hinweisen, dass die gegnerische Partei, ein Verfahrensbeteiligter oder die Staatskasse im Fall der Kostenerstattung regelmäßig nicht mehr als die gesetzliche Vergütung erstatten muss. Ausnahme: Die Formvorschrift gilt nicht für die Vergütungsvereinbarung über eine Beratung oder ein Gutachten im Sinne des § 34 RVG. Der BGH (3.12.15, IX ZR 40/15, Abruf-Nr. 183113) begrenzt dessen Anwendungsbereich aber nun deutlich.
PRAXISHINWEIS | Die Vorschrift können Sie daher nicht (mehr) als Auffangtatbestand anwenden, wenn eine umfassendere Vergütungsregelung unwirksam ist. |