10.05.2017 · Fachbeitrag · Vergütungsvereinbarung
Zeittaktklausel in der Vergütungsvereinbarung ist unwirksam
| Eine Honorarvereinbarung (§§ 3a, 4 RVG) dahin gehend, den Zeitaufwand der Beklagten zu einem Stundensatz von 230 EUR netto zu vergüten, ist unbedenklich. Die Klausel, wonach ein Viertel des vereinbarten Stundensatzes für jeweils angefangene 15 Minuten berechnet wird (Zeittaktklausel), ist hingegen unwirksam. |
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