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  • · Fachbeitrag · Verjährung

    Lassen Sie Wohngeldansprüche nicht verjähren

    | Die dreijährige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Zahlung von Wohngeldvorschüssen beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem die Vorschüsse fällig sind. Der Beschluss über die Jahresabrechnung führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährung. |

     

    Der BGH weist darauf hin, dass der Anspruch der Gemeinschaft auf Zahlung der in einem beschlossenen Wirtschaftsplan ausgewiesenen Vorschüsse zu dem Zeitpunkt entsteht, zu dem diese aufgrund des Abrufs durch den Verwalter (§ 28 Abs. 2 WEG) zu leisten sind (1.6.12, V ZR 171/11, Abruf-Nr. 122705). Die dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB beginnt folglich am Ende des Jahres, in dem der jeweilige Vorschuss fällig war (§ 199 Abs. 1 BGB). Der Beschluss über die Jahresabrechnung wirkt anspruchsbegründend nur hinsichtlich des auf den einzelnen Eigentümer entfallenden Betrags, der die in dem Wirtschaftsplan für das abgelaufene Jahr beschlossenen Vorschüsse übersteigt. Zahlungsverpflichtungen, die durch frühere Beschlüsse entstanden sind, bleiben unberührt. Dies gilt vor allem für die in dem Wirtschaftsplan des abzurechnenden Jahres beschlossenen und damit nach § 28 Abs. 2 WEG geschuldeten Vorschüsse und unabhängig davon, ob zwischenzeitlich ein Eigentümerwechsel stattgefunden hat (unzutreffend daher: OLG Hamm NJW-RR 09, 1388).

    Quelle: Ausgabe 06 / 2013 | Seite 93 | ID 39620880