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  • 05.12.2022 · Fachbeitrag · Verjährung

    Verjährung eines Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung

    | Der Schadenersatz aus unerlaubter Handlung für die Nichtabführung der Arbeitnehmeranteile der beim Kläger bzw. einer von ihm repräsentierten Gesellschaft abhängig beschäftigten Personen an die Einzugsstelle der Sozialversicherungsträger verjährt ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers von den anspruchsbegründenden Tatsachen nach § 199 Abs. 3 S. 1 BGB in zehn Jahren von der Entstehung an. |