· Fachbeitrag · Verjährung
Verjährung von Schadenersatzansprüchen aus Verzug
| Auseinandersetzungen um wechselseitige Ansprüche können sich hinziehen. Dabei ist besondere Vorsicht im Hinblick auf die Verjährung geboten. Eine aktuelle Entscheidung des BGH zeigt, dass es für den Verjährungsbeginn auf den Zeitpunkt der schädigenden Handlung und nicht auf den späteren Zeitpunkt von weiteren Schadenseintritten ankommen kann. Macht der Rechtsdienstleister hier Fehler, kann es teuer werden. |
Sachverhalt
Die Beklagte verpflichtete sich 2008, ein Einfamilienhaus auf dem Grundstück der Kläger zu einem Pauschalpreis in Höhe von 161.850 EUR brutto schlüsselfertig zu erstellen. Die Parteien vereinbarten eine Bauzeit von drei Monaten sowie eine Vertragsstrafe im Fall einer von der Beklagten verursachten schuldhaften Überschreitung der Bauzeit von 45 EUR pro Tag, begrenzt der Höhe nach auf fünf Prozent des vereinbarten Pauschalpreises. In der Folge kam es zwischen den Parteien zu Unstimmigkeiten hinsichtlich der Ordnungsgemäßheit der Leistungen der Beklagten. Nachdem die Kläger weitere Abschlagsrechnungen über 100.347 EUR nicht beglichen hatten, stellte die Beklagte ihre Arbeiten ein. Die Kläger setzten der Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 14.8.08 erfolglos eine Frist zur Wiederaufnahme der Arbeiten bis zum 20.8.08 und zur mangelfreien Fertigstellung der Arbeiten bis zum 5.9.08. Zugleich kündigten sie für den fruchtlosen Ablauf der Frist an, der Beklagten den Auftrag zu entziehen und ein anderes Unternehmen zu beauftragen.
Die Beklagte machte die offenen Abschlagsrechnungen daraufhin in einem anderweitigen Prozess gegen die Kläger geltend. Nachdem die Beklagte im Januar 2009 die Arbeiten kurzzeitig wiederaufgenommen hatte, anschließende Vergleichsgespräche 2009 und 2013 gescheitert waren, wies das LG die Klage der Beklagten am 14.3.13 ab, weil ihre Leistungen in erheblicher Weise mangelhaft seien.
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