· Fachbeitrag · Verkehrsrecht
Kasko-Versicherung muss nicht in Anspruch genommen werden
| Dem Geschädigten ist es i. d. R. nicht zuzumuten, seine Kaskoversicherung in Anspruch zu nehmen, um eine Finanzierung der Schadensbeseitigung zu vermeiden. |
Nach einem Verkehrsunfall hat die Geschädigte in kürzester Frist ein Gutachten eingeholt, den Schaden angezeigt und der gegnerischen Haftpflichtversicherung mitgeteilt, zur Finanzierung des Schadens nicht in der Lage zu sein. Die Versicherung hat aber ‒ auch nicht vorschussweise ‒ nicht sofort gezahlt. Dadurch sind 42 Tage vergangen, bis sie ihre Kaskoversicherung in Anspruch genommen hat. Die Erstattung der 27 „Mehrtage“ hat die Versicherung abgelehnt. Die Geschädigte habe ihre Schadensminderungspflicht verletzt, weil sie die Kaskoversicherung nicht sofort in Anspruch genommen hat. Dem widerspricht der BGH (17.11.20, VI ZR 569/19, Abruf-Nr. 220190) nun.
MERKE | Die Kaskoversicherung, so der BGH, diene nicht dazu, den Schädiger zu entlasten. Schon wegen der Rückstufung drohe ein unzumutbarer Schaden. Die Versicherung muss dann erwägen, unter dem Vorbehalt der Rückforderung zu zahlen, trägt aber das Liquiditätsrisiko des (vermeintlich) Geschädigten. |
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