· Fachbeitrag · Verkehrsunfall
Oft vergessen - Anwaltskosten als Schadensposition
| Der durch einen Verkehrsunfall Geschädigte kann vom Ersatzpflichtigen die Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten für die Geltendmachung der Unfallschäden gegenüber seinem Kaskoversicherer verlangen, wenn die Einschaltung eines Rechtsanwalts notwendig war und der geschädigte im Innenverhältnis tatsächlich zum Ausgleich der Anwaltskosten verpflichtet ist. |
Die Entscheidung des BGH eröffnet dem Rechtsanwalt daher neue Vergütungsmöglichkeiten, wenn nur die Notwendigkeit seiner Einschaltung sachlich begründet werden kann (8.5.12, VI ZR 196/11, Abruf-Nr. 121711). Gibt es Streit um die Haftungsquote und damit die Berechnung des Quotenvorrechtes oder die Berechtigung von kongruenten Schadenspositionen, ist es dem Geschädigten nicht mehr zumutbar, die Regulierung selbst durchzuführen, sodass die Beauftragung des Rechtsanwalts notwendig ist. Probleme kann es auch bereiten, wenn der Haftpflichtversicherer bereits einen Teil des Schadens reguliert hat. Fehlende persönliche Fertigkeiten des Geschädigten, sich schriftlich oder fernmündlich gegenüber dem Kaskoversicherer auszudrücken und die Schadensabwicklung zu bewerkstelligen, dürften die Inanspruchnahme eines Rechtsanwalts als erforderlich erscheinen lassen.
Weiterführender Hinweis
- Ausführliche Besprechung dieser Entscheidung in PAK 12, 154