· Fachbeitrag · Vermögensbetreuungspflicht
Wenn der Rechtspfleger beim Schuldner wohnt ...
| Dem mit einem Zwangsverwaltungsverfahren befassten Rechtspfleger obliegt eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber Gläubiger und Schuldner ( BGH 28.7.11, 4 StR 156/11, Abruf-Nr. 112960 ). |
Der Rechtspfleger hat in einem Haus kostenlos gewohnt, das im Eigentum des späteren Schuldners stand. Seine Gegenleistung - „nach dem Rechten zu sehen“ - stand dazu in keinem Verhältnis. Als über das Grundstück die Zwangsverwaltung angeordnet wurde, hat er einen Rechtsanwalt hiermit beauftragt, der um die Umstände wusste und den Rechtspfleger gleichwohl weiter kostenlos - auch ohne Erstattung der Betriebskosten - beim Schuldner wohnen ließ. Mit der aus dem Leitsatz ersichtlichen Begründung hat der BGH den Rechtspfleger zu einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen verurteilt.
PRAXISHINWEIS | Dass dem Gläubiger noch ein Schadenersatzanspruch aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zusteht, ergibt sich aus § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 266 Abs. 1 StGB. Auf dieser Grundlage kann er die Zwangsvollstreckung in Arbeit und Konto ohne Beachtung der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c ZPO betreiben, § 850f Abs. 2 ZPO, und muss auch in der Verbraucherinsolvenz nicht befürchten, dass seine Forderung von der Restschuldbefreiung umfasst wird, § 302 InsO. |