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  • · Fachbeitrag · Vermögenszugriff

    Vom Lottogewinn des Ehegatten des Schuldners profitieren

    | Der Lottogewinn eines Ehegatten ist bei der Berechnung des Zugewinnausgleichs nicht seinem Anfangsvermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB hinzuzurechnen, sodass er in den Zugewinn fällt. |

     

    Diese klare Entscheidung des BGH sollte der Gläubiger nutzen (16.10.13, XII ZB 277/12, Abruf-Nr. 133421). Nach § 1378 Abs. 3 S. 1 BGB ist der Zugewinnausgleichsanspruch nämlich ab der Beendigung des Güterstands, also dem Zeitpunkt der Stellung des Scheidungsantrags, § 1384 BGB, übertragbar und vererblich. Der Zugewinnausgleichsanspruch kann daher im Rahmen einer gütlichen Einigung mit dem Schuldner zur Befriedigung des Gläubigers oder zur Sicherheit abgetreten werden. In gleicher Weise kann er gepfändet werden. Umgekehrt muss der Berater von getrennt lebenden Personen diese auf die Gefahr hinweisen, wenn die Scheidung nicht betrieben wird, wofür es wiederum ebenfalls gute Gründe geben kann.

     

    MERKE | Bei grober Unbilligkeit kann der Ausgleichsanspruch nach § 1381 BGB entfallen. Der BGH hat aber bereits am 9.1.13 (NJW 13, 3642) entschieden, dass eine ungewöhnlich lange Trennungszeit noch keine grobe Unbilligkeit begründet. Der Schuldner hat es selbst zu vertreten, dass er nicht spätestens nach drei Jahren Trennung den Güterstand beendet hat (§ 1385 Nr. 1 BGB).

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 40 | ID 42531027