· Fachbeitrag · Versicherungsrecht
Handlungsbedarf bei der Kündigung einer Lebensversicherung
| Es gibt keinen Erfahrungssatz, wonach die Kündigung eines Lebensversicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer stets zugleich den Widerruf der Bezugsberechtigung auf den Todesfall enthält, sondern diese Frage ist durch Auslegung der Erklärung im Einzelfall zu entscheiden. |
Ob Krise, Zwangsvollstreckung oder Insolvenz: Eine bestehende Lebensversicherung muss meist herhalten, um finanzielle Löcher zu stopfen. Um den Rückkaufswert zu realisieren, wird die Versicherung dann gekündigt. Das wirft die Frage nach den Folgen auf. Der BGH (22.3.23, IV ZR 95/22, Abruf-Nr. 234846) hat nun ‒ allerdings für den Fall einer vor dem Erbfall gekündigten und unmittelbar vor dem Erbfall ausgezahlten ‒ Versicherung die Frage nach dem Widerruf der Bezugsberechtigung beantwortet. Er stellt klar: Diese Frage sei durch Auslegung nach §§ 133, 157, 242 BGB zu beantworten.
MERKE | Sich auf die Auslegung durch die Gerichte zu verlassen, ist immer die schlechteste Lösung. Der Grundsatz sollte sein, dass gleichzeitig mit der Kündigung eine eindeutige Erklärung abgegeben wird, ob die Bestimmung der Bezugsberechtigung bis zur Kündigung Bestand hat, widerrufen wird oder ‒ in den finanziellen Krisenfällen ‒ der Gläubiger als Bezugsberechtigter bestimmt wird. |