· Fachbeitrag · Vertragsrecht
Klausel zur Mindestlaufzeit und Kündigungsfrist bei Vertrag auf unbestimmte Zeit
| Wird ein Vertrag über eine Leistung mit einem dauerhaften und kontinuierlichen Ertrag geschlossen, liegt es auf der Hand, dass über Schadenersatzansprüche gestritten wird, wenn der Vertrag nicht bis zum regulären Vertragsende durchgeführt wird. Verträge im Kontext von Gaststätten sind hier ein Dauerbrenner. Dies gilt erst recht vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie, die ‒ so die Einschätzung vieler Experten ‒ zahlreiche Betriebe nicht überstehen werden. Mit einer solchen Fragestellung hatte sich der BGH im Zusammenhang mit einen Automatenaufstellvertrag zu beschäftigen. Zu klären war, ob und in welcher Höhe Schadenersatz auch vor dem Hintergrund der AGB-Regelungen geschuldet sein kann. |
Sachverhalt
Die Parteien streiten um Schadenersatz aus einem Automatenaufstellvertrag für den Zeitraum von Mai bis einschließlich Dezember 2017. Der vormalige Kläger zu 1 verpachtete mit unbestimmter Laufzeit ab 1.1.13 eine Gaststätte an den Beklagten. Der Beklagte schloss mit der Klägerin zu 2 einen Vertrag über die Aufstellung von Automaten in der Gaststätte ab 1.1.13. In dem von der Klägerin zu 2 vorformulierten und gestellten Vertragstext war eine feste Laufzeit bis 31.12.17 vorgesehen. Für den Fall, dass er die Gaststätte vor Ablauf der Vertragslaufzeit aufgibt, war der Beklagte zu 2 nach den Vertragsbedingungen grundsätzlich zu Schadenersatz in Höhe von 30 Prozent des um die Vergnügungssteuer verminderten Bruttoeinspielerlöses verpflichtet.
Mit Schreiben vom 30.11.16 kündigte der Beklagte zu 2 den Automatenaufstellvertrag außerordentlich zum 31.12.16, hilfsweise ordentlich zum nächstmöglichen Termin. Den Betrieb der Gaststätte gab er zum 31.12.16 auf. Seitdem betreibt der vormalige Beklagte zu 1 die Gaststätte. Die in der Gaststätte aufgestellten Automaten holte die Klägerin zu 2 nach entsprechender Aufforderung am 28.4.17 ab. Während das LG der Klage auf Schadenersatz stattgegeben hatte, wies das OLG die Klage ab. Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin zu 2.
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