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  • · Fachbeitrag · Vertragsstrafe

    Keine Strafgebühr für Nichtantritt des Flugs

    | Ticketzuschläge für die nicht vollständige Durchführung eines gebuchten Flugs oder die Inanspruchnahme der Flüge in anderer Reihenfolge sind in AGB unangemessen und nach § 307 BGB unwirksam. |

     

    Das hat das LG Frankfurt (3.3.20, 24 O 47/19, Abruf-Nr. 216147) entschieden. Nach den AGB für Onlinebuchungen zweier Airlines galt der Ticketpreis nur für Flüge, die vollständig und in der gebuchten Reihenfolge angetreten werden. Kunden, die einen der Flüge nicht antreten oder die Coupons in falscher Reihenfolge nutzen, sollten einen Zuschlag zahlen. Bei Flügen in Europa erhoben die Fluggesellschaften je nach gebuchter Klasse 250 bis 500 EUR, für Langstreckenflüge betrug der Zuschlag 500 bis 3.000 EUR. Teilweise sollten für die „außerordentliche“ Herausgabe des Ausgabegepäcks noch weitere 275 EUR gezahlt werden. Ziel war es, die Preisgestaltung für Tickets durch die Luftverkehrsgesellschaften durchgreifen zu lassen. Zum Teil sind Tickets für einen Hin- und Rückflug oder für zusammengesetzte Flüge nämlich billiger als für einen One-Way-Flug oder für den Flug auf einer Teilstrecke.

     

    Beachten Sie | Nach dem BGH dürfen Fluggesellschaften in ihren AGB zwar Zuschläge vorsehen, um ihre Tarifgestaltung zu schützen. Sie dürfen aber höchstens die Differenz zu dem höheren Flugpreis verlangen, den der Kunde am Buchungstag für die tatsächlich geflogene Strecke hätte zahlen müssen.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2020 | Seite 109 | ID 46587629