· Fachbeitrag · Verwirkung
Umstandsmoment ist eine Frage des Einzelfalls
| Hat ein Architekt, der bereits mehrere Abschlagszahlungen „für erbrachte Leistungen“ erhalten hatte, seine Tätigkeit für den Auftraggeber mit einem Schreiben „aus gesundheitlichen Gründen“ beendet und in demselben Schreiben angekündigt, er werde eine Schlussrechnung über die erbrachten Leistungen gesondert zuschicken, ist dessen Honoraranspruch verwirkt, wenn er seine Rechnung erst nach elf Jahren erteilt. |
Nach § 8 Abs. 1 HOAI 1996 steht es dem Architekten zwar offen, die Fälligkeit des Honorarrestanspruchs durch Überreichung einer prüffähigen Honorarschlussrechnung erst nach längerem Zeitablauf herbeizuführen (OLG Köln 22.8.13, 11 U 198/12, Abruf-Nr. 140516). Dies bedeutet indes keinen Freibrief, ohne Anmahnung der Erteilung einer solchen Rechnung mit deren Erstellung und Überreichung nach eigenem Gutdünken abzuwarten.
MERKE | Die Entscheidung überzeugt zwar in der Beweiswürdigung nicht. Denn der Architekt hatte die Schlussrechnung ja angekündigt, was Rückstellungen hätte veranlassen und vor deren Auflösung entsprechende Nachfragen veranlasst hätte. Sie zeigt aber, dass es nicht nur sinnvoll, sondern notwendig ist, den Hinweis auf die noch beabsichtigte Geltendmachung der Forderung regelmäßig zu wiederholen. Unter Bezugnahme auf diese Entscheidung sollten Freiberufler dafür geworben werden, ihre Forderungsbeitreibung einem Rechtsdienstleister zu übergeben. |