04.07.2013 · Fachbeitrag · Verzug
Kalendermäßige Bestimmung sollte exakt sein
| Vereinbaren die Parteien im Bauvertrag, dass die Arbeiten „ab sofort innerhalb von 90 Arbeitstagen“ auszuführen sind und sollen die Arbeiten „in ca. vier Wochen“ beginnen, genügt dies nicht für eine kalendermäßige Bestimmtheit des Arbeitsbeginns. |
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