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  • · Fachbeitrag · Verzug

    Nicht immer ist eine Mahnung erforderlich

    | Oft ist es schwierig, den Zugang einer Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 BGB zur Herbeiführung des Verzugs nachzuweisen. Auch gibt es Situationen, in denen streitig sein kann, wann die Mahnung ausgesprochen wurde. In all diesen Fällen hilft es, wenn der Verzug nicht von einer Mahnung abhängig, sondern diese entbehrlich ist, wie ein aktueller Fall des BGH zeigt. |

     

    Sachverhalt

    Die Klägerin ist Transportversicherer (VR). Ihre Versicherungsnehmerin (VN) rüstet sämtliche Fahrzeuge, die ein Automobilhersteller in Mexiko produziert, mit Cockpitmodulen aus. Die Beklagte ist ein Logistikunternehmen. Die VN schloss mit der Beklagten einen Rahmenvertrag, in dem sich diese verpflichtete, Produktionsteile für die Montage von Fahrzeug-Cockpits aus dem europäischen Ausland über Land nach Bremen zu transportieren, dort in Container zu verpacken und nach Mexiko zu verschiffen. Im Rahmen dieser Vereinbarung transportierte die Beklagte Anfang Juni 2017 Produktionsteile nach Bremen und lud sie für die Verschiffung nach Mexiko in zwei Container. Die Beklagte verschob dann die Verschiffung mit mehreren Nachrichten von der KW 25 bis in die KW 27, während die VN eine frühere Verschiffung, hilfsweise den Lufttransport der am dringendsten benötigten Teile auf Kosten der Beklagten verlangte, da sonst erheblicher Schaden beim Automobilhersteller entstehe. Das lehnte die Beklagte ab, da ein Herausholen der Container den Transport verlängern werde. Die VN beauftragte dann eine Spedition mit der Luftbeförderung, was Kosten von 12.876,03 USD verursachte. Die Klägerin zahlte diesen Betrag abzüglich ersparter Kosten einer Seebeförderung in geschätzter Höhe von 276,03 USD und abzüglich eines Selbstbehalts von 5.000 USD an ihre VN.

     

    Die Klägerin begehrt von der Beklagten, 12.600 USD nebst Zinsen zu zahlen. Sie behauptet, per Luftfracht transportiert worden seien ausgewählte Produktionsteile, die erforderlich gewesen seien, um einen viel kostspieligeren Produktionsstillstand in einem Werk des Autoherstellers in Mexiko abzuwenden, der wegen der Ablieferung der Container erst am 25.7.17 entstanden wäre. Sie sei von ihrer VN ermächtigt worden, den Ersatzanspruch in Höhe des Selbstbehalts geltend zu machen. Das LG hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsforderung stattgegeben. Die dagegen gerichtete Berufung der Beklagten hat das OLG zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf vollständige Klageabweisung weiter. Der BGH hat die Vorinstanzen bestätigt.