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  • · Fachbeitrag · Verzug

    Versicherer trotz fehlender Einsicht in Ermittlungsakte in Verzug

    | Der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer kommt spätestens sechs Wochen nach Anspruchsstellung in Verzug. Dass er die Ermittlungsakte noch nicht einsehen konnte, entlastet ihn nicht. Denn er kann sich ein Bild von der Unfallangelegenheit auch durch Befragung seines Versicherungsnehmers machen. |

     

    Damit stärkt das OLG Stuttgart (18.9.13, 3 W 48/13, Abruf-Nr. 133807) die Rechte eines Geschädigten. Will der Versicherer vor seiner Leistung zunächst die Ermittlungsakte einsehen, handelt er auf eigenes Risiko, wenn sich deren Übersendung verzögert.

     

    Das kann teuer werden: Im einem Fall des OLG Düsseldorf (23.11.07, I-1 U 151/06, Abruf-Nr. 070660) musste der Versicherer Nutzungsausfall für insgesamt 100 Tage leisten.

     

    MERKE | Es kann sinnvoll sein, den Versicherer auf die genannten Entscheidungen zu verweisen und so eine zeitnahe Auszahlung der Schadenersatzleistung zu fördern. Es wird nämlich nicht zu erwarten sein, dass Versicherer die für sie nachteiligen Entscheidungen von sich aus berücksichtigen. Aufgrund der Geschäftserfahrung der Haftpflichtversicherer dürfte es allerdings zu weit gehen, einen solchen Hinweis nach § 254 Abs. 2 BGB auch für rechtlich erforderlich zu halten.

    Quelle: Ausgabe 03 / 2014 | Seite 39 | ID 42531021