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  • · Fachbeitrag · Verzugsschaden

    Auf welche Rechtsverfolgungskosten ist die Mahnpauschale des § 288 Abs. 5 BGB anzurechnen?

    | Mit der Neufassung der Zahlungsverzugsrichtlinie ( https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2011/7/oj ) vom 16.2.11 hat die EU am 16.2.11 einen weiteren Versuch unternommen, die Zahlungsmoral der ‒ gewerblichen - Schuldner zu verbessern und zudem die Gläubiger für die durch den Zahlungsverzug entstandenen Kosten zu entschädigen. Der Bundesgesetzgeber hat am 29.7.14 mit dem „Gesetz zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr“ der Umsetzungsverpflichtung entsprochen und die o .g. Regelungen in das BGB eingefügt. Bereits während der Umsetzungsphase hat insbesondere der auf Art. 6 der Richtlinie basierende und in § 288 Abs. 5 BGB begründete Anspruch auf Zahlung eines Pauschalbetrags bei Zahlungsverzug (Entschädigungspauschale) in Höhe von 40 EUR für eine Mahnung des Gläubigers bei B2B-Geschäften zu Kontroversen geführt. Der BGH hat nun die finale Phase eingeleitet und die entscheidende Rechtsfrage dem EuGH zur Beantwortung vorgelegt. Sie wird sich auf das Forderungsmanagement auswirken. |

    Sachverhalt

    Die Beklagte hat die Klägerin beauftragt, für ihr Unternehmen einen Eintrag in einem Firmenverzeichnis zu veranlassen. Dafür stellte die Klägerin die vereinbarte Vergütung in Höhe von rund 600 EUR brutto in Rechnung. Die Beklagte glich die Forderung trotz mehrfacher Mahnung der Klägerin und der von ihr beauftragten Rechtsanwältin nicht aus. Im Rahmen der daraufhin erhobenen Klage macht die Klägerin neben der Hauptforderung eine Pauschale in Höhe von 40 EUR nach § 288 Abs. 5 BGB sowie 72 EUR Rechtsanwaltskosten geltend. Das AG hat die Hauptforderung zuerkannt, von den vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten jedoch 40 EUR abgezogen. Das LG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen und die Revision zum BGH zugelassen.

    Entscheidungsgründe

    Bei den eingangs geschilderten Kontroversen ging es von Beginn an um die Frage, wie sich das Verhältnis zwischen Pauschale und tatsächlich angefallenen Kosten verhält. Nach Art. 6 Abs. 2 und 3 der Richtlinie soll die Pauschale als Mindestentschädigung für die Beitreibungskosten des Gläubigers dienen. „Zusätzlich“ zum Pauschalbetrag können auch Beitreibungskosten geltend gemacht werden, die diesen Betrag überschreiten. Zu diesen Kosten können auch Kosten der Beauftragung eines Rechtsanwalts oder eines Inkassounternehmens gehören.