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  • · Fachbeitrag · Warenkreditversicherung

    Verrechnungsklauseln prüfen

    | Eine Klausel in einer Warenkreditversicherung, die bestimmt, dass nach Beendigung des - einen bestimmten Kunden betreffenden - Versicherungsschutzes sämtliche beim Versicherungsnehmer eingehenden Zahlungen dieses Kunden in Ansehung des Versicherungsverhältnisses auf die jeweils älteste offene Forderung des Versicherungsnehmers gegenüber dem Kunden anzurechnen sind, ist unwirksam. |

     

    Zu dieser Erkenntnis ist der BGH gekommen (22.1.14, IV ZR 343/12, Abruf-Nr. 140521). Damit gibt er dem Versicherungsnehmer die Möglichkeit, den Kunden auch weiter gegen Barleistung zu beliefern, ohne dass die Leistung auf die alte Schuld, also die Versicherungsleistung, verrechnet werden muss. Im Vordergrund muss damit die Fortsetzung der Warenlieferungsbeziehung und nicht der Regress des Kreditversicherers stehen.

     

    MERKE | Die Entscheidung wird einerseits die Kreditversicherer zur Änderung ihrer AVB motivieren, durch das größere Risiko im Regress auszufallen aber sicher auch Auswirkungen auf die Preisgestaltung einer Warenkreditversicherung haben müssen.

     

    Weiterführender Hinweis

    • Warenkreditversicherung: Nur der Blick ins Schuldnerverzeichnis genügt nicht, FMP 12, 129

     

    Quelle: Ausgabe 04 / 2014 | Seite 58 | ID 42606496