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  • 06.02.2018 · Fachbeitrag · Werkvertrag

    Aufrechnungsverbot beim Sicherungseinbehalt

    | Dient eine Sicherheit, gleich ob als Einbehalt oder als Bürgschaft, in dem Zeitraum von der Abnahme bis zum Eintritt der Verjährung von Mängelansprüchen dazu, die Rechte des Auftraggebers bei Mängeln, jedwede Schadenersatzansprüche des Auftraggebers und seine Ansprüche auf Erstattung von Überzahlungen aus dem Vertrag abzusichern, kann der Auftraggeber mit einem Ersatzanspruch aus einem anderen Vertrag nicht gegen den Anspruch auf Rückgewähr der Sicherheit aufrechnen. |