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  • · Fachbeitrag · Werkvertrag

    Kleinaufträge: Fahrtkosten sind gesondert zu vergüten

    | Bei der Durchführung von Arbeiten im Stundenlohn muss der Werkunternehmer die Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung beachten. Die Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten ist in aller Regel nur bei Werkleistungen allgemein üblich, die in ein oder zwei Stunden auszuführen sind. Dies gilt auch, wenn sich der Leistungsort am Ort des Bauvorhabens befindet. Bei über einen Zeitraum von mehreren Wochen zu erbringenden Werkleistungen ist eine Berechnung der An- und Abfahrtszeiten nach Stunden nicht üblich (OLG Düsseldorf 28.2.12, 23 U 59/11). |

     

    Die Höhe der Vergütung richtet sich beim Werkvertrag gemäß § 635 Abs. 2 BGB nach den vertraglichen Vereinbarungen. Fehlt es hieran, ist primär auf Vergütungsverordnungen abzustellen - wie etwa im Dienstvertragsrecht das RVG - und in Ermangelung einer solchen Taxe auf die ortsübliche Vergütung. Hier bestimmt das OLG die Maßstäbe. Solchen Wagnissen sollte der Werkunternehmer allerdings aus dem Weg gehen und bei der Auftragserteilung auf die begehrten Fahrtkosten hinweisen.

     

    Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 73 | ID 33469910