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  • · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht

    BGH erleichtert Nachweisvoraussetzungen für Stundenlohnarbeiten

    | Zur schlüssigen Begründung eines nach Zeitaufwand zu bemessenden Vergütungsanspruchs ist nur darzulegen, wie viele Stunden der Anspruchsteller für die Vertragsleistung aufgewendet hat. Es ist regelmäßig keine Differenzierung geschuldet, welche Arbeitsstunden für welche Tätigkeiten und an welchen Tagen angefallen sind. |

     

    Werden Stundenlohnarbeiten beauftragt, birgt dies für beide Parteien besondere Risiken. Der Werkunternehmer muss schon bei Beginn seiner Arbeit festlegen, wie er diese dokumentiert, um seinen späteren Vergütungsanspruch nicht zu gefährden. Der BGH erleichtert diese Arbeit, wenn einige Grundregeln beachtet werden (5.1.17, VII ZR 184/14, Abruf-Nr. 191649): Zum schlüssigen Vortrag reicht die reine Dokumentation der Stunden für die Vertragsleistung. Bestreitet aber der Besteller diesen Vortrag, ist hierüber Beweis zu erheben. Es ist also zwischen der Schlüssigkeit des Vortrags und der Begründetheit des Anspruchs zu unterscheiden. Im Rahmen der Beweisaufnahme ist nur zu klären, ob die angesetzten Stunden für die vertragsgemäße Leistung aufgewandt wurden. Es muss also nicht bewiesen werden, was genau in welcher Stunde an Arbeiten verrichtet wurde.

     

    MERKE | Der BGH gibt einen Wink für die Beweiswürdigung: Wenn die abgerechneten Stunden im Rahmen der in der Auftragsbestätigung veranschlagten Stunden liegen, spricht dies jedenfalls für die Richtigkeit der Abrechnung.

     

    Eine über die Anforderungen des BGH hinausgehende Dokumentation schadet gleichwohl nicht. Sie kann Zeugen, z. B. eingesetzten Mitarbeitern, später auch vorgehalten werden. Naturgemäß erinnern sich diese nach Monaten oder Jahren nicht mehr an die genauen Arbeitszeiten und die konkreten Tätigkeiten, was zu Anspruchsverlusten führen kann. Hier ein Beispiel:

     

    • Beispiel
    Datum/Tag
    Zeit
    a) Arbeitsbeginn
    b) Arbeitsende
    Unterschrift Eingesetzte Mitarbeiter (lesbar)
    Wesentliche Tätigkeiten
    Material
     

    PRAXISHINWEIS | Als Exceldatei können Ihre Mandanten diese auch elektronisch erfassen. Ergänzend gibt es hier auch zahlreiche Apps, die helfen. Letztlich ist aber kein Nachweis so beweisstark, wie der handschriftlich ausgefüllte und abgezeichnete Stundenzettel.

     
    Quelle: Ausgabe 06 / 2017 | Seite 92 | ID 44683588