· Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Folgen des (form-)unwirksamen Bauvertrags
| Haben die Parteien nach dem 1.1.18 bei einem Verbraucherbauvertrag die gesetzlich vorgegebene Form nicht gewahrt, fehlt einem Zahlungsanspruch die vertragliche Grundlage. |
Im Fall des OLG Oldenburg (1.2.23, 2 U 20/23, Abruf-Nr. 239872) hatte der Bauunternehmer ein schriftliches Angebot unterbreitet, das aber nur mündlich von der Kundin (Verbraucherin) angenommen wurde. Später kam es zum Streit über einen Restwerklohnanspruch von 80.000 EUR, dem umfassende Mängelrügen entgegengehalten wurden. Der Bauvertrag war damit nichtig. Abzurechnen war damit auf der Ebene des Bereicherungsrechts.
MERKE | Verbraucherbauverträge sind nach § 650i BGB Verträge, durch die der Unternehmer von einem Verbraucher zum Bau eines neuen Gebäudes oder zu erheblichen Umbaumaßnahmen an einem bestehenden Gebäude verpflichtet wird. Der Vertrag bedarf zu seiner Wirksamkeit nach § 650i Abs. 2 BGB zumindest der Textform. |