02.08.2023 · Fachbeitrag · Werkvertragsrecht
Vorsicht Falle: Bauabzugsteuer
| Zahlt der Auftraggeber den Werklohn vollständig an den Auftragnehmer, ohne die Bauabzugsteuer abzuführen, obwohl der Auftragnehmer keine Freistellungsbescheinigung vorgelegt hat, und führt der Auftraggeber später die Bauabzugsteuer an das Finanzamt ab, ist der Auftragnehmer aufgrund einer aus dem Vertragsverhältnis resultierenden Nebenpflicht verpflichtet, dem Auftraggeber den an das Finanzamt abgeführten Betrag zu erstatten. |
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